Verbraucherschutz-Informationen

Die Maklerzulassung in Schweden

Anders als in Deutschland beruht der Beruf "Immobilienmakler" in Schweden auf einer gesetzlichen Basis.

So darf der Immobilienmaklers ("Fastighetsmäklare") nur tätig werden, wenn er eine Makler-Zulassung ("Registrierung") besitzt, die ausschließlich von der staatlichen Immobilienmaklerbehörde ("Fastighetsmäklarnämnden") in Stockholm erteilt wird und womit sichergestellt wird, daß die mit dem Maklergesetz verbundenen Pflichten auch erfüllt werden.

Zu diesen Pflichten gehören u. a. der Nachweis der Berufqualifikation die der schwedische Makler in Laufe einer mehrjährigen Ausbildung erworben hat. Diese umfassen neben den auch in Deutschland üblichen Makleraufgaben aber auch solche Tätigkeiten, die hierzulande von den Notaren wahrgenommen werden: Aufsetzen und Durchführung der Kaufverträge bis zu Grundbucheintragung, führen eines Treuhandkontos uvm.

Und nur bei einem in Schweden zugelassenen Makler können Sie sicher sein, daß dieser auch eine Versicherung gegen evtl. entstehende Vermögensschäden besitzt!

Für Sie als deutscher Käufer ist es daher von sehr großer Bedeutung, sich gezielt zu versichern, daß Ihr Makler - insbesondere wenn es sich um einen deutschen Makler handelt! - auch tatsächlich eine schwedische Maklerzulassung besitzt und sich seine Zuassungsnummer zeigen zu lassen.

Immobilienmakler ohne schwedische Zulassung dürfen als Immobilienmakler in Schweden nicht tätig werden!

Deutsche Immobilienmakler, die keine schwedische Maklerzulassung besitzen, umgehen die gesetzlichen Vorschriften, indem sie mit schwedischen Maklern "vor Ort" zusammenarbeiten.

Bei dieser Form der Zusammenarbeit ergeben sich allerdings folgende Fragen für den Käufer:

  • Da der schwedische Makler alle Arbeiten durchführt, haftet nur dieser für Fehler.
  • Der deutsche Makler kann somit in Streitfällen nicht herangezogen werden.
  • Gerichtsstand ist in Streitfällen immer Schweden was zum Nachteil des Käufers sein kann.
  • Kaufverträge sollten grundsätzlich immer zweisprachig und auf einem Formular abgefaßt sein.

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Vorsicht vor doppelten Provisionszahlungen!

Ein weiteres Problem, da deutschen Käufern meist wenig bewußt wird, ist die Tasache, daß der (schwedische) Verkäufer eine Provision an den (schwedischen) Makler zahlt. Diese Provision wird üblicherweise vom Verkäufer in den Kaufpreis "eingerechnet". Da der deutsche Makler dem (deutschen) Käufer ebenfalls eine Provision berechnet , zahlt dieser faktisch zwei Provisionen!

Dies kann der deutsche Käufer nur vermeiden, wenn er es erreicht, den Kaufpreis um ca. 7% bis 10% herunter zu verhandeln, wobei er sich auch sehr genau über die ortsüblichen Preise informieren sollte (und sich nicht von sogenannten "Schnäppchenpreisen" nach deutschem Preisniveau verwirren lassen sollte!).

Bei deutschen Immobilienmakler, die die schwedische Maklerzulassung besitzen (wie zum Beispiel bei der Firma Schweden-Immobilien), die ihre Objekte direkt in Schweden ohne Verkäuferprovision akquirieren und die alle Verkaufshandlungen (-> Maklerzulassung) für deutsche Käufer durchführen können, zahlt der Käufer dann wirklich nur eine Provision!

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Schutz vor unberechtigten Provisionsforderungen!

Da wir in Deutschland die sogenannte "Nachweispflicht" des Maklers ("Nachweismakler ") haben, ist ein deutsche Käufer schwedischer Immobilien überhaupt nur dann zur Zahlung einer Provision an einen deutschen Makler vepflichtet, wenn dieser seiner Nachweispflicht in vollem Umfang auch nachgekommen ist.

Diese Nachweispflicht erschöpft sich eben nicht darin, daß der deutsche Makler seinem Kunden ein Exposé vorlegt und diesen dann zwecks Besichtigung des Objektes zu einem Makler nach Schweden schickt!

Vielmehr muß ein deutscher Makler

  • einen (Mit)Verkaufsauftrag seitens des Eigentümers besitzen,
  • das Objekt persönlich (oder durch einen Bevollmächtigten seiner Firma) vor Ort zeigen und
  • in maßgeblichem Umfange am der Vermittlung / dem Verkauf tätig geworden sein".

Werden diese Kriterien seitens des deutschen Maklers nicht erfüllt, so ist ein Käufer u. U. nicht verpflichtet, diesem eine Courtage, resp. volle Courtage zu zahlen.

Und es stellt sich in der Tat die Frage, womit er diese dann auch verdient haben sollte!

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